Betriebsordnung
- Unbefugten ist das Betreten der Reitanlage nicht gestattet.
- Eine versicherungsrechtliche Deckung des Reitens der Mitglieder des „Ländlichen Reitvereins e.V. Hessisch Lichtenau“ in der Anlage und die Benutzung der Reitanlage erfolgt ausschließlich aus dem Sportversicherungsvertrag der Sporthilfe e.V.
- Der Unterricht von fremden Reitern, auch Privatpersonen in dem Reitbetrieb, bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
- Die am Schwarzen Brett angegebenen Stallruhezeiten sind einzuhalten.
- Das Rauchen in den Stallungen und Futterräumen ist verboten.
- Hunde sind in der Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in den Aufenthaltsräumen ist grundsätzlich untersagt.
- Unbefugten ist das Betreten der Sattel- und Futterkammern, Futterböden und allen sonstigen Nebenräumen verboten.
- Anträge und Beschwerden sind an den Vorstand zu richten.
- ORDNUNG UND SAUBERKEIT IST OBERSTES GEBOT. Ordnung und Sauberkeit in den Stallungen, Reithalle, Aufenthaltsräumen, allen Neben räumen und der Außenanlage ist von jedem Benutzer einzuhalten. Die Stallgassen sind sauber zu verlassen, Fensterbänke sind von Unrat freizuhalten. Die Boxengitter/Wände sind sauber zu halten (z.B. Entfernen von Spinnweben). Beim Ent- und Verladen der Pferde auf dem Hof ist dieser sauber zu verlassen. Insbesondere ist untersagt, Pferdeäpfel und Einstreu aus dem Transporter auf den Hof zu fegen. Das Licht ist grundsätzlich nach dem Verlassen der Halle und Stallungen auszumachen, die Türen zu verschließen, sofern kein weiterer Benutzer anwesend ist.
- Die Nutzer der Reitanlage haben sich den festgelegten Arbeitseinsätzen und dem erstellten Maßnahmenkatalog für Instandhaltung und Aufräumarbeiten zu stellen.
- Der Verein haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Lehr- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegen über Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst wie an privatem Eigentum der Mitglieder oder Besucher entstehen, soweit der Verein nicht gegen solche Schäden versichert ist oder soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstiger Hilfspersonen beruhen.
- WER TROTZ VERWARNUNG GEGEN DIE BETRIEBSORDNUNG VERSTÖSST; KANN VON DER BENUTZUNG DER ANLAGE AUSGESCHLOSSEN WERDEN.
Hessisch Lichtenau, den 28.10.2025
Der Vorstand
Ländlicher Reitverein e.V. Hess. Lichtenau